Wann kann eine Körperverletzung im Rahmen einer Selbstverteidigungssituation gerechtfertigt sein? Die Rechtslage in Österreich.

Interessiert an Selbstverteidigung? Aktuelle Kurstermine für Selbstverteidigung – Krav Maga bei Yamas finden sich im Kalender.

 

Rechtliche Aspekte der Notwehr im Rahmen der Selbstverteidigung in Österreich

Der Begriff Notwehr dient zur Abgrenzung, wann eine Körperverletzung im Rahmen einer Selbstverteidigungssituation gerechtfertigt sein kann. Jeder, der jemandem eine Körperverletzung zufügt, muss sich im Sinne des Strafgesetzes rechtfertigen.

Zusammenfassung

In einer Notwehrsituation sind u.a. zu bedenken:

  • Notwehr (Selbstschutz) gilt nur bei unmittelbaren Angriffen
  • Nothilfe (Fremdschutz) wird wie Notwehr behandelt
  • Notwehr kann überschritten werden durch verzögerte Gegenangriffe oder unverhältnismäßige Verteidigungsmittel
  • Diese Verteidigungsmittel definieren sich u.a. aus den individuellen Fähigkeiten
  • Liegt z.B. fahrlässige oder vorsätzliche Körperverletzung vor, beeinflussen die Auswirkungen das Strafmaß
  • Jeder ist zur Zivilcourage verpflichtet

 

Gesetzliche Grundlagen

Das österreichische Strafgesetzbuch definiert Notwehr im § 3 Abs 1 StGB:

(1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. (RIS)

Was ist ein Angriff?
  • Ein Angriff muss gegenwärtig (= im Gange) sein oder unmittelbar drohen (= z.B. zum Schlag ausholen)
  • Wenige Sekunden nach einem beendeten Angriff ist eine Reaktion demnach nicht mehr Notwehr

  • Wer danach einen Gegenangriff startet, begeht selbst eine rechtswidrige Körperverletzung (§§ 83,84 StGB), die mit Strafe bedroht ist
  • Ein Angriff ist beendet wenn
    • der Angreifer aufgegeben hat und die Gefahr beseitigt ist
    • der Angreifer bezwungen wurde oder der Angriff misslungen ist
    • der Angreifer sein Ziel erreicht hat
  • Die tatsächliche Beendigung des Angriffs gilt es jedoch genau zu beurteilen, z.B. messerführender Angreifer liegt am Boden, ist aber noch bewaffnet und bei Bewusstsein:

Solange der rechtswidrige Angriff andauert, ist selbst offensive Gegenwehr zulässig. (OGH)

Diese Selbsthilfe kann u.U., wenn sie die Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes zum Ziele hat und behördliche Hilfe zu spät käme, auch angriffsweise ausgeübt werden. (OGH)

 

Nothilfe
  • Nothilfe = Notwehr zugunsten eines anderen
  • Einschreiten zur Nothilfe ist gemäß § 3 StGB ident zu behandeln wie der Schutz der eigenen Person

Allerdings ist hier in der Praxis der Bedarf der Nothilfe zu bedenken, so könnte z.B. eine Person, die eine Ohrfeige kassiert, keine Hilfe wollen.

 

Angemessene Notwehrhandlung

Die größte rechtliche Frage in der Selbstverteidigung ist:

Wann besteht eine Überschreitung der Notwehr? (= “Notwehrexzess“)

  1. Wenn der Verteidiger ein Mittel verwendet, das nicht notwendig ist (§ 3 Abs 1 Satz 1 StGB)
  2. Wenn der Verteidiger ein Mittel verwendet, ohne dass eine Notwehrsituation vorliegt (§ 3 StGB, siehe oben)
  3. Wenn der Verteidiger ein Mittel verwendet, das nicht angemessen ist (§ 3 Abs 1 Satz 2 StGB)

 

ad 1. Notwendigkeit einer Notwehrhandlung

“Notwendig ist stets nur jene Verteidigung, die unter den verfügbaren Mitteln das schonendste darstellt, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Angriff sofort und endgültig abzuwenden.” (OGH)

 

“Unter Notwehr versteht man die innerhalb der Grenzen der notwendigen Verteidigung gehaltene Selbsthilfe zur Abwehr eines […] Angriffes auf Leben, Freiheit oder Vermögen.” (OGH)

Es gilt also zu beurteilen:

  • Welche Verteidigunsmittel stehen zur Verfügung? Dies bezieht sich u.a. auf Körper, Technik, Erfahrung und Waffen
  • Kann ein gewähltes Mittel (z.B. eine Abwehrtechnik) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Angriff sofort und verlässlich abwehren?
  • Welches der mit Sicherheit wirksamen Mittel ist das gelindeste, welches dem Angreifer am wenigsten schadet?

Zu obigem Beispiel: Liegt der mit dem Messer bewaffnete Angreifer am Boden und könnte er fixiert werden, so wären Fußtritte unter Umständen eine Notwehrüberschreitung. Stehen dem Verteidiger jedoch keine weiteren Mittel zur Verfügung (z.B. beherrscht er keine Fixierungstechniken und würde sich nur der Gefahr des Messers erneut aussetzen), könnten die Fußtritte wiederum das schonendste Mittel sein, um den Gegner kampfunfähig oder zumindest kampfunlustig zu machen. Sobald der Gegner seinen Angriff aufgibt, wäre jeder weitere Tritt eine Notwehrüberschreitung und ein rechtswidriger Angriff auf den am Boden Liegenden.

 

(1) Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, ist entschuldigt, wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war. (RIS)

  • Nicht verhältnismäßig wäre es, z.B. jemanden, der eine Ohrfeige austeilt, zu erstechen, oder einen körperlich unterlegen Angreifer, der einen Würgeangriff begeht, aus dem Fenster eines fahrenden Zuges zu schmeißen. (OGH)
  • Selbiges bei Nothilfe, z.B., wenn der Verdacht besteht, dass jemand attackiert werden könnte und als Nothilfe ein lebensgefährlicher Messerangriff eingesetzt wird, wäre dies exzessiv.  (OGH)
  • Also: Menschenwürdig agieren
  • Allerdings ist im Zweifelsfall der erfolgversprechendere Weg zu wählen:

Unter mehreren verfügbaren Abwehrmitteln hat der Verteidiger das für den Angreifer schonendste zu wählen, muss sich aber mit Abwehrhandlungen, deren Wirkung zweifelhaft ist, nicht begnügen. (OGH)

Unzureichende Abwehrhandlungen sind geeignet, die Angriffslust enthemmter Personen nur noch zu steigern und die für den Angegriffenen bestehende Gefahrenlage noch zu verschärfen. (OGH)

  • Die erste Aktion ist demnach ausschlaggebend und sollte zielgerichtet sein, um den Konflikt schnellstmöglich zu beenden

Der Angegriffene muss kein Risiko eingehen.

Auch muss man vor keiner Konfrontation fliehen:

Es ist unentscheidend, ob der Täter von vornherein einem Angriff des Gegners hätte ausweichen können, weil niemand verpflichtet werden kann, vor einem Gewalttäter zu fliehen oder ihm auch nur aus dem Wege zu gehen. (OGH)

  • Wer nicht ausweicht, macht sich nicht schuldig

 

Angst & Stress: Putativnotwehr

Liegt trotz allem eine rechtswidrige Notwehrüberschreitung vor, gilt bei Furcht § 3 Abs 2 StGB der “Exzess im asthenischen Affekt” (jusline):

(2) Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist. (RIS)

Wer irrtümlich einen Sachverhalt annimmt, der die Rechtswidrigkeit der Tat ausschließen würde, kann wegen vorsätzlicher Begehung nicht bestraft werden. Er ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist. (RIS)

  • Demnach bleibt die Frage, ob eine unangemessene Handlung als fahrlässig bestraft oder entschuldigt wird
  • Eine Notwehrüberschreitung aus Zorn ist allerdings nicht mindernd und kann als vorsätzlich bestraft werden (jusline)
ad 2. Notwehrüberschreitung
  • Bei einer Notwehrüberschreitung begeht der Verteidiger selbst einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff und räumt seinem Gegner dadurch wiederum ein Notwehrrecht ein
  • Aufgrund des initialen Angriffs wird diese Notwehr allerdings sehr streng beurteilt (= “Notwehrprovokation“):

Wer eine Notwehrsituation durch Provokation herbeiführt muss sich ebenso mit einer Einschränkung seiner Notwehrrechte abfinden. (jusline)

 

ad 3. Angemessenheit einer Notwehrhandlung

Von Angemessenheit spricht man im Zusammenhang geringfügiger Angriffe, was zu einer Duldung des rechtswidrigen Angriffs führen kann. Die Angemessenheit der Notwehrhandlung wird nur geprüft, wenn dem Angegriffenen nur ein geringer Nachteil droht. In allen anderen Fällen gibt es keine Angemessenheitsprüfung,§ 3 Abs 1 Satz 2 StGB:

Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, daß dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist. (RIS)

Beispielsweise könnte ein gebrechlicher 90-Jähriger einen stemmigen Mann mit Schlägen angreifen und es sei in dieser Situation offensichtlich, dass dem Angegriffenen nur ein geringer Nachteil droht, also z.B. nur minimale Verletzungen zu erwarten sind. Zeitgleich könnte der Angegriffene nicht mit Sicherungstechniken vertraut sein, so dass ihm außer Schlägen kein Mittel zur Verfügung stünde.

Unabhängig davon schränkt die Rechtsprechung das Notwehrrecht gegen Kinder und Geisteskranke ein (vgl § 92 StGB).

 

Festhalten eines Angreifers

Wurde ein Angriff erfolgreich abgewehrt, wird im Idealfall der Angreifer der Polizei übergeben. Muss der Angreifer bis zum Eintreffen der Exekutive am Fliehen gehindert werden, greift das Anhalterecht, § 80 Abs 2 StPO:

(2) Wer auf Grund bestimmter Tatsachen annehmen kann, dass eine Person eine strafbare Handlung ausführe, unmittelbar zuvor ausgeführt habe oder dass wegen der Begehung einer strafbaren Handlung nach ihr gefahndet werde, ist berechtigt, diese Person auf verhältnismäßige Weise anzuhalten, jedoch zur unverzüglichen Anzeige an das nächst erreichbare Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet. (RIS)

Die Verhältnismäßigkeit spielt auch hier wieder eine große Rolle. Es gibt für jeden Fall eine Angemessenheitsprüfung (nicht nur bei offensichtlich geringfügigem Nachteil).

 

Persönliche Meinung

Oberstes Prinzip in der Selbstverteidigung sollte immer sein:

  1. Angriff vermeiden, umgehen, weggehen, weglaufen
  2. Angriff mit dem kleinstmöglichem Maß an Körperverletzung nachhaltig beenden

Die Idee wäre, so deeskalierend wie möglich zu handeln. Schlägt der Angreifer, wird dem mit Schlägen und Fixierung entgegengewirkt. Ist der Verteidiger nicht in der Lage sich körperlich zu verteidigen, kann er Gebrauch von Waffen machen. Ist der Angreifer bewaffnet, ist auch Waffengebrauch zur Abwehr angemessen, etc.

Da in der Realität einer extremen Stresssituation aber sowohl die Beurteilung der Situation als auch der Zugriff auf das eigene Repertoire an Möglichkeiten eingeschränkt sind, ist eine differenzierte Betrachtungsweise notwendig.

Im Regelfall wird ein Angreifer vorsätzlicher, aggressiver und mit mehr Erfahrung und/oder körperlicher Überlegenheit agieren. Weiters ist bei einem Großteil der Messerangriffe dem Angegriffenen, zum Zeitpunkt des Angriffes, nicht bewusst, dass ein Messer involviert ist. Daraus leitet sich das Prinzip ab, bei jedem Angriff von einem Messerangriff auszugehen, um größtmögliche Unversehrtheit zu gewährleisten (UN Global Study on Homicide, PDF).

Das Ziel in der zivilen Selbstverteidigung ist es, mit wenig Training und Kampferfahrung eine Chance zu haben, sich gegen ein möglichst breites Spektrum an Angriffen zu verteidigen. Man muss sich daher auf wenige, möglichst universelle Techniken fokussieren. Der Angegriffene wird sich um einen zielgerichteten Einsatz einfacher Techniken bemühen, um die Situation möglichst schnell bei bestmöglicher Wahrung der eigenen körperlichen Unversehrtheit zu beenden.

Für Fortgeschrittene kann ein differenzierteres Situationstraining unter Stress zur Vermeidung eines übermäßigen Einsatzes von Gewalt beitragen.

Selbstschutz muss jedoch vor dem Schutz des Angreifers stehen.

 

Körperverletzung

Die Bestrafung einer rechtswidrigen Körperverletzung bewegt sich im Rahmen der im StGB festgelegten mindesten und maximalen angedrohten Strafen. Der Richter legt innerhalb dieses Rahmens, unter Berücksichtigung etwaiger Milderungs- oder Erschwernisgründe, das Strafmaß fest.

Nachstehende Delikte sehen für körperliche Angriffe und deren Folgen folgende Strafen vor:

  • Mord (§ 75, bis lebenslang)
  • Totschlag und Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§§ 76, 86, bis 10 Jahre Freiheitsstrafe)
  • Körperverletzung (§ 83, bis 1 Jahr, § 88 fahrlässig bis 3 Monate)
  • Schwere Körperverletzung (Folgen von mehr als 24 Tagen, § 84, bis 3 Jahre, § 87 absichtlich bis 10 Jahre)
  • Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85, bis 5 Jahre)
  • Raufhandel (Schlägerei mit min. 3 Beteiligten, § 91, bis 2 Jahre)

 

Pflicht zur Hilfeleistung

Besonders hervorzuheben ist auch die Pflicht zur Zivilcourage gemäß § 94 Imstichlassen eines Verletzten:

(1) Wer es unterläßt, einem anderen, dessen Verletzung am Körper (§ 83) er, wenn auch nicht widerrechtlich, verursacht hat, die erforderliche Hilfe zu leisten […] (RIS)

[…] ist je nach Ausgang mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen, solange keine Gefährdung mehr vorliegt. Wer also in Notwehr jemanden schwer verletzt, danach nicht mehr in direkter Gefahr ist und dennoch keine Hilfe leistet (zumindest Rettung und Polizei alarmiert), macht sich straftbar!

Selbiges Prinzip findet sich sinngemäß im § 95 Unterlassung der Hilfeleistung.

Es gilt wohl für Notwehr und Hilfeleistung:

  • Selbstschutz vor Fremdschutz
  • Jeder Bürger wird zur Zivilcourage ermutigt, zur Hilfe verpflichtet und bei menschenunwürdigem Verhalten bestraft

 

Angaben ohne Gewähr. Eine Beurteilung ist immer individuell für jeden Sachverhalt von einem Gericht zu finden.

Quellen sind im Text angegeben. Verfasst von Markus Weilguny – markus@yamas.org