Stand 2015

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen ”Yamas – Bewegung • Gesundheit • Kampfkunst – Plattform für interdisziplinären Erfahrungsaustausch“.

Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf die Vernetzung, Durchführung und Unterstützung von Bewegungs-, Erlebnis- und Gesundheitsangeboten.

Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, hat folgende Ziele im Hinblick auf seine Tätigkeit:

  • Vernetzung von Ausübenden und Vereinen
  • Erfahrungsaustausch durch Durchführung von gemeinsamem Training und anderen Veranstaltungen, Weiterbildung der Mitglieder, Teilnahme an nationalen und internationalen Veranstaltungen aller Art
  • Weiterentwicklung gesundheitsfördernder Bewegungsformen, Forschung
  • Bekanntmachung und Verbreitung, sowie Durchführung von sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen
  • Beteiligung an Gesellschaften und Vereinen mit gleichen oder ähnlichen Geschäftszwecken
  • Führen der Marke “Fighting for Film” für Bewegungs-, Erlebnis- und Fortbildungsangebote
  • Betrieb und Miete von Trainingsstätten
  • Imagebildung, Förderung und Marketing

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

Als ideelle Mittel dienen

  • Erfahrung und Lehrerfahrung der Mitglieder, die auch unterstützt werden, in anderen Vereinen aktiv tätig zu sein
  • Interesse und Freude an der Verbesserung der eigenen Fähigkeiten und der Zusammenarbeit aller Mitglieder

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

  • Beiträge der Mitglieder
  • Erträgnissen aus Kursen, Workshops und anderen Veranstaltungen
  • Werbung jeglicher Art und Sponsoring
  • Warenabgabe (Buffets, Verkauf von Sportutensilien)
  • Geld-, Sachspenden und sonstige Zuwendungen
  • Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und/oder privater Institutionen
  • Zinserträge und Wertpapiere

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

  • Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
  • Außerordentliche Mitglieder sind jene, die sich nur als Teilnehmer einbringen.
  • Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
  • Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die körperlich und geistig geeignet sind, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Eine Rückerstattung anteiliger Mitgliedsbeiträge ist ausgeschlossen.

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, bei:

  • verreinsschädigenden, unehrenhaften und/oder schuldhaften Handlungen, die gegen das Ansehen und die Interessen des Vereins verstoßen
  • schwerwiegenden Verstößen gegen die Statuten oder Richtlinien
  • Verstößen gegen Verträge, die der Verein abgeschlossen hat
  • Verweigerung der Zusammenarbeit mit den gewählten Organen des Vereins
  • Zahlungsrückstand der Mitgliedsbeiträge von länger als drei Monaten, trotz einmaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt durch den Ausschluss des Mitglieds unberührt.

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus oben genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, nach besten Kräften und Können die Interessen des Vereins stets voll zu wahren und zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben sich an die Statuten, Beschlüsse, Vorschriften und schriftlichen oder mündlichen Weisungen der Vereinsorgane zu halten.

Die Mitglieder haben ihren finanziellen Verbindlichkeiten korrekt und pünktlich in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe nachzukommen.

Die Mitglieder sind berechtigt, gem. den Richtlinien an Veranstaltungen aller Art teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.

Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

Die ordentlichen Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

Die ordentlichen Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung

Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.

Eine ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt.

Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

  • Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
  • schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
  • Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
  • Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
  • Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

binnen vier Wochen statt.

Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.

Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung der Kassier.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(1) Die Feststellung der stimmberechtigten Delegierten.

(2) Die Feststellung der Beschlussfähigkeit.

(3) Die Genehmigung des Protokolls der letzten GV

(4) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes sowie der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht.

(5) Die Entgegennahme und Genehmigung des Berichts der Rechnungsprüfer.

Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

(6) Die Entlastung des Vorstandes über Antrag der Rechnungsprüfer.

(7) Die Bestellung und Enthebung des Vorstandes bzw. einzelner Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer.

(8) Die Beratung und Beschlussfassung über sonstige Punkte der Tagesordnung.

(9) Die Beratung und Beschlussfassung über die Aufnahme bzw. den Ausschluss eines LV.

(10) Die Beratung und Beschlussfassung über einen Antrag auf Statutenänderung.

(11) Die Beratung und Beschlussfassung über einen Antrag auf Auflösung.

(12) Die Beratung und Beschlussfassung über Anträge auf Ernennung bzw. auf Aberkennung der Mitgliedschaft von Ehrenmitgliedern.

(13) Die Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren, des Mitgliedsbeitrages, der Gebühren und der Abgaben.

§ 11: Vorstand

Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Kassier/in, die sich gegenseitig vertreten.

Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung vom Kassier/von der Kassierin, schriftlich oder mündlich einberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und auch alle von ihnen anwesend sind.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig.

Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau.

Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist  an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
  • Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
  • Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
  • Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  • Verwaltung des Vereinsvermögens;
  • Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernden Mitgliedern;
  • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Der/die Obmann/Obfrau und der/die Kassier/in führen die laufenden Geschäfte des Vereins.

Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin.

Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand und führt die Protokolle.

Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

§ 14: Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.